Nach der ersten Einführungsphase sollten nun alle Unternehmen und Organisationen mit der Umsetzung der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz soweit fortgeschritten sein, dass sie entsprechende Aussagen treffen können.

Sie wollen in Ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen durchführen?

Gefährdungsbeurteilung: Pflicht des Arbeitgebers

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine arbeitsschutzgesetzliche Pflicht. Danach müssen alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes eine Beurteilung der Gefährdungen in ihren Unternehmen vornehmen. Wenn es erforderlich ist, müssen sie schließlich geeignete Maßnahmen entwickeln, umsetzen und auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung hat somit das Ziel, Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Dazu gehört auch die psychische Belastung bei der Arbeit.

Die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Folgende Aufgabe warten auf Sie als Unternehmer

  • Festlegen von Tätigkeiten/Bereichen, für die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll,
  • Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit,
  • Beurteilung der psychischen Belastung,
  • Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen (falls erforderlich),
  • Kontrolle der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen,
  • Aktualisierung/Fortschreibung der der Gefährdungsbeurteilung im Falle geänderter Gegebenheiten,
  • Dokumentation.

Für den Fall, dass Sie hierbei Unterstützung benötigen, oder Ihre Mitbestimmungsorgane darauf drängen, dass die Ermittlung und Beurteilung der psychischen Belastung nicht von Unternehmensangehörigen durchgeführt werden – wir unterstützen Sie gern.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – alles weitere erörtern wir dann mit Ihnen.